§ 115a Annuitätszuschüsse 1971
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum 31.12.1971 geltenden Fassung Annuitätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der § 88a und § 88b in der bis zum 31.12.1971 geltenden Fassung weiter.
Stand: 01.04.2024
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