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§ 94a Auskunft des Finanzamts über Grundsteuervergünstigung an Mieter

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den § 92a bis § 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist. 





 Stand: 01.04.2024