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§ 66 Vorschriften für genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Überlassung auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bestimmt sind. 





 Stand: 01.04.2024