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§ 63 Mögliche spätere Überlassung von Mietwohnungen als Eigentum

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

1Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden, daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich ist. 2 Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen werden, soll ein angemessener Teil so gebaut werden, daß eine spätere Überlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen möglich ist.





 Stand: 01.04.2024