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§ 61 Vorschriften für Übertragung von Kaufeigentumswohnungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

1Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vorschriften des § 54 entsprechend. 2 Hinsichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die Vorschriften der § 54a, § 55 und § 56 entsprechend.





 Stand: 01.02.2024