§ 32 Bundesstatistik
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu führen. (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben erfaßt: 1. der Bauherr; 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigentumsverhältnis; 3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude; 4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze; 5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung; 6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen Förderung; 7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung. (3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. (4) 1Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugänglich gemacht werden. 2 Die Vorschriften des § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten entsprechend.
Stand: 01.04.2024