Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 32 Bundesstatistik

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu führen.  (2)  Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben erfaßt: 1.  der Bauherr;  2.  Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigentumsverhältnis;  3.  Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude;  4.  Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze;  5.  veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung;  6.  Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen Förderung;  7.  monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.    (3)  Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.  (4)  1Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugänglich gemacht werden. 2 Die Vorschriften des § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024