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§ 25 Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  1Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. 2 Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt. 3 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2)  Die Einkommensgrenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt 23.000DM, Zweipersonenhaushalt 33.400DM, zuzüglich für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen 8.000DM.  (3)  Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen nach den § 25a bis § 25c, abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 25d. 





 Stand: 01.02.2024