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§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch a)  Einsatz öffentlicher Mittel (§ 25 bis § 68),  b)  Übernahme von Bürgschaften (§ 24 und § 36a),  c)  Gewährung von Wohngeld (§ 46),  d)  Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,  e)  Bereitstellung von Bauland (§ 89 und § 90),  f)  Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91),  g)  Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung,  h)  Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§ 92a bis § 96),  i)  Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel (§ 69 und § 70),  k)  (weggefallen)  l)  Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72),  m)  Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwendungsdarlehen (§ 88 bis § 88c).    (2)  1Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau a)  öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§ 25 bis § 72),  b)  steuerbegünstigter Wohnungsbau (§ 82 und § 83) oder  c)  frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3). 





 Stand: 01.02.2024