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§ 2 Wohnungsbau

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2 Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes. (2)  Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten: a)  Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;  b)  Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;  c)  (weggefallen)  d)  Genossenschaftswohnungen;  e)  Mietwohnungen;  f)  Wohnteile ländlicher Siedlungen;  g)  sonstige Wohnungen;  h)  Wohnheime;  i)  einzelne Wohnräume.   





 Stand: 01.04.2024