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§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

WoGG ( Wohngeldgesetz )

 
 

1Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. 2Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.





 Stand: 01.02.2024