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§ 7

WoVermG ( Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung )

 
 

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.





 Stand: 01.04.2024