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§ 8 Geltung für Bergarbeiterwohnungen

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

 
 

Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.





 Stand: 01.02.2024