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§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

 
 

Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort "Rechtspfleger" beizufügen.





 Stand: 01.04.2024