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§ 25 a Verfahrenskostenhilfe

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

 
 

1In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden dem Rechtspfleger die dem § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5 entsprechenden Geschäfte übertragen. 2§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024