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§ 24 Aufnahme von Erklärungen

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

 
 

(1)  Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde, b) der Revision in Strafsachen; 2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (2)  Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: 1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; 2. Klagen und Klageerwiderungen; 3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind. (3)  § 5 ist nicht anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024