Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 38 a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.





 Stand: 01.04.2024