Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

(1)  Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). (2)  Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.





 Stand: 01.02.2024