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§ 31 b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.





 Stand: 01.02.2024