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§ 131 b Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen

KostO ( Kostenordnung )

 
 

1Für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wird eine Gebühr von 50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro, erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. 2Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist. 3Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. 4§ 131 Abs. 5 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024