Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 128 d Aufgebotsverfahren

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.





 Stand: 01.04.2024