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§ 93 a Verfahrenspflegschaft

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  1Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. 2Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. (2)  Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836 c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.





 Stand: 01.02.2024