§ 91 Gebührenfreie Tätigkeiten
KostO ( Kostenordnung )
1Für die in den §§ 92 bis 93 a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. 2Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln