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§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes

KostO ( Kostenordnung )

 
 

(1)  Die volle Gebühr wird erhoben 1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; 2. für die Mitwirkung bei Abmarkungen; 3. für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden; 4. für die Aufnahme von Schätzungen. (2)  Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.





 Stand: 01.04.2024