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§ 22 Grunddienstbarkeiten

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend.





 Stand: 01.04.2024