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§ 13 Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner

KostO ( Kostenordnung )

 
 

Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.





 Stand: 01.02.2024