§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )
(1) 1Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. 2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln