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§ 53 Angabe des Werts

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

 
 

1Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.





 Stand: 01.02.2024