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§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.





 Stand: 01.04.2024