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§ 23 Grundstücksgleiche Rechte

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

 
 

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024