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§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

ZwVwV ( Zwangsverwalterverordnung )

 
 

(1)  Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern: 1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten, 2. andere Einnahmen. (2)  Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen. (3)  Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten: 1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes; 2. öffentliche Lasten; 3. Zahlungen an die Gläubiger; 4. Gerichtskosten der Verwaltung; 5. Vergütung des Verwalters; 6. andere Ausgaben. (4)  Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.





 Stand: 01.04.2024