Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt. (2)  Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340 b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist. (3)  Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024