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§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2)  § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024