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§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.





 Stand: 01.02.2024