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§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.





 Stand: 01.02.2024