Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 269 d Koordinationsgericht

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2)  1Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2§ 3 a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.





 Stand: 01.04.2024