§ 240 Änderung des Plans
InsO ( Insolvenzordnung )
1Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. 2Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Stand: 01.04.2024
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