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§ 269 Kosten der Überwachung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.





 Stand: 01.04.2024