§ 269 Kosten der Überwachung
InsO ( Insolvenzordnung )
1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Stand: 01.01.2022
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