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§ 299 Vorzeitige Beendigung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297 a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.





 Stand: 01.04.2024