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§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.





 Stand: 01.02.2024