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§ 141 Vollstreckbarer Titel

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.





 Stand: 01.02.2024