Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 171 m (Beschwerde gegen Zuschlagserteilung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171 l Abs. 2 verletzt sind.





 Stand: 01.04.2024