§ 170 (Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes. (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
Stand: 01.04.2024
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