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§ 131 (Kein Zwang zur Vorlage von Briefen über Grundpfandrechte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130 a Abs. 2 Satz 1.





 Stand: 01.02.2024