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§ 124 (Widerspruch gegen den Teilungsplan)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird. (2)  Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht. (3)  Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.





 Stand: 01.04.2024