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§ 116 (Aussetzung der Ausführung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.





 Stand: 01.04.2024