§ 62 (Erörterungen vor dem Versteigerungstermin)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.
Stand: 01.12.2022
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