§ 57 a
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Stand: 01.08.2020
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