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§ 46 (Wiederkehrende Naturalleistungen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.





 Stand: 01.04.2024