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§ 24 (Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den Schuldner)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.





 Stand: 01.02.2024