§ 19 Einstellung der Gesamtvollstreckung
GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )
(1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen: 1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters; 2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses; 3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können; 4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1 ) beseitigt ist. (2) 1Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. 2Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen. (3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt. (4) Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
Stand: 01.04.2024